Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot

1.1 Alle Angebote sind, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, freibleibend.
1.2 Die zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, Leistungs-, Verbrauchs- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen auch elektronischer Art, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.
1.3 Projektierungsarbeiten größeren Umfangs werden nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
 

2. Annahme

2.1 Bestellungen treten in Kraft, wenn von allen Vertragsparteien die schriftliche Zustimmung zum gesamten Vertragsumfang vorliegt, unsere Auftragsbestätigung den Lieferumfang schriftlich bestätigt oder unsere Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen mit einer entgegenstehenden, ausdrücklichen Erklärung des Käufers abgelehnt wird.
2.2 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
2.3 Änderungen, die durch den technischen Fortschritt geboten erscheinen, behalten wir uns vor. Eventuell dadurch verursachte Preisänderungen werden dem Besteller zu Genehmigung mitgeteilt.
 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise sind in € (EUR) gestellt. zzgl. MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.2 Die Preise gelten ab Werk Weilheim, ohne Verladungskosten, Versand, Transportversicherung und Verpackung jeglicher Art werden berechnet. Kosten für Verpackungsmaterial kann nicht rückvergütet werden.
3.3 Wir sind berechtigt, die Durchführung des Vertrages zu unterbrechen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug ist.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
3.5 Bei Überschreitung eines Zahlungstermins nach vorheriger Anmahnung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des Diskontsatzes des Deutschen Zentralbankinstitutes zuzüglich 3% im Jahr zu berechnen.
3.6 Sollte nach Auslieferung des Vertragsgegenstandes eine Leistungsstörung durch den Besteller oder durch ein von ihm beauftragtes weiteres Unternehmen eintreten, so ist die sofortige Zahlung der eventuell noch bestehenden Vertragsrestsumme fällig. Der Besteller hat uns gegenüber das Verschulden seiner selbst, als auch das des von ihm eventuell beauftragen weiteren Unternehmens wie sein eigenes Verschulden, zu vertreten.
3.7 Preisberichtigungen behalten wir uns für den Fall vor, dass zur Funktionsfähigkeit des bestellten Lieferumfanges zusätzliche Einrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge o.ä. erforderlich werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie AB nicht vorhersehbar waren. Ggf. Repräsentanten der Fa. Bauer Maschinen und Technologie sind nicht zum Einzug von Barzahlungen ermächtigt. Sie dürfen jedoch unbare Zahlungsmittel entgegennehmen, sofern diese auf unseren Namen und zu unseren Gunsten ausgestellt sind.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
4.2 Zur Verpfändung oder zur Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zu Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns aber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritten erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Erforderlichenfalls teilt uns der Besteller alle zum Einzug benötigten Angaben mit, händigt uns die erforderlichen Unterlagen aus und teilt den Schuldnern die Abtretung mit. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren Dritter weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4.6 Wir geben die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.


5. Lieferfrist

5.1 Die Lieferfrist beginnt, wenn nicht anderweitig vereinbart, mit Inkrafttreten des Vertrages (§ 2.1 dieser Bedingungen), jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen und des Eingangs einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere bei fehlender Einhaltung der mit dem Besteller vereinbarten Zahlungsbedingungen z.B. bei verspäteter Anzahlung ect. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist weiter, dass über alle technischen und kaufmännischen Fragen, deren Klärung bei Vertragsabschluß noch nicht erfolgte, von den Vertragsparteien schriftliche Übereinstimmung erzielt ist.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.
5.4 Für die Einhaltung der genannten Lieferfristen sind wir verpflichtet, nach besten Möglichkeiten Sorge zu tragen. Als verbindlich im Sinne von gegen uns ausübbaren Rechten durch den Besteller sind die Lieferfristen jedoch nicht anzusehen. Bedingt durch Wesen und Art des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, uns im Verzugsfalle eine unseren Produktionsverhältnissen und dem Liefergegenstand angemessene Nachfrist zu gewähren und zwar zumindest einen Monat.
5.5 Die Lieferzeit verlängert sich ferner angemessen, bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages insbesondere dann, wenn sich während der Bearbeitung und genauer Analyse des Auftrages Erkenntnisse und Tatsachen ergeben die zum Zeitpunkt des Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren, im Falle höherer Gewalt (§7 dieser Bedingung), unvorhergesehener Betriebsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung), Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Lieferverzug unserer Unterlieferanten sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens sowie Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Diese Umstände für eine Lieferverzögerung sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller mitteilen.
5.6 Die Vereinbarung von Konventionalstrafen schließen sich durch Wesen und Art des Liefergegenstandes aus. Die aus einem Lieferverzug resultierenden Folgeschäden werden nicht ersetzt.
5.7 Bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus vorgenannten, von uns nicht zu vertretenden Gründen kann der Besteller weder Vertragsstrafe, Auftragsannulierung noch sonstige Schadensersatzansprüche von uns verlangen.


6. Versand und Gefahrenübergang

6.1 Der Versand erfolgt, wenn nicht anderweitig vereinbart, sofort nach Fertigstellung des Liefergegenstandes.
6.2 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers in Übereinstimmung mit den im Vertrag festgelegten Lieferbedingungen.
6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ferner sind wir berechtigt, dem Kunden, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Übergabe bzw. Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung durch uns selbst mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
6.4 Die Ware gilt als geliefert, wenn sie den Ort oder Zeitpunkt des Gefahrenübergangs überschritten hat.
 

7. Höhere Gewalt

7.1 Als Fälle „höhere Gewalt“, welche die Vertragserfüllung unterbrechen, aussetzen oder verhindern, gelten für die Vertragspartner alle vom Partiewillen unabhängigen Umstände oder Ereignisse, die unvorhergesehen nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner normalen Erfüllung im Weg stehen. Vom Parteiwillen unabhängig im Sinne dieser Bestimmung sind die Umstände, die nicht auf Verschulden solcher Partei beruhen, die sich auf sie beruft, oder nicht von solcher Partei in irgendeiner Form beeinflußt werden können. Eingeschlossen sind unvorhersehbare Arbeitskämpfe oder – Konflikte irgendwelcher Art.
 

8. Haftung für Mängel der Lieferung

8.1 Die Gewährleistung für gutes Material, solide Ausführung und Funktionsfähigkeit unserer Liefergegenstände erstreckt sich bei einschichtigem Betrieb auf die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Bei mehrschichtigem Betrieb ist die Garantiezeit entsprechend kürzer. Naturgemäße Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verarbeitung ungeeigneter Rohstoffe, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel ect. begründen keinen Anspruch auf kostenlosen Ersatz. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Wartungs- und Bedienungsanweisungen zu lesen.
8.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse, wie z.B. alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber dem Unterlieferanten zustehen.
8.3 Bei Aufstellung durch fremde Monteure haften wir nur insoweit, als Mängel nachweislich nicht auf fehlerhafte und ungenaue Behandlung beim Aufstellen und Betrieb zurückzuführen sind.
8.4 Der Besteller kann unsere Garantiepflicht nur in Anspruch nehmen, wenn er den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich mitteilt und uns jede Möglichkeit gibt, den Mangel festzustellen und zu beseitigen. Ist die Beanstandung nicht berechtigt, trägt der Besteller die uns entstandenen Kosten.
8.5 Bei der Abwicklung von gerechtfertigten Mängeln hat der Käufer ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
8.6 Ist festgestellt, dass uns eine Mangelbeseitigung endgültig unmöglich ist, so ist der Besteller berechtigt, den Liefergegenstand gegen Erstattung der von Ihm geleisteten Zahlungen zurück zugeben.
8.7 Schadensersatzansprüche auf Grund von berechtigten Mängeln oder Verzug der Lieferung kann der Kunde nur wegen des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens, nicht aber wegen des entgangenen Gewinns und sonstigen anderweitigen Schadens verlangen, es sei denn, dass uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.8 Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
8.9 Die Nachbesserung von festgestellten Mängeln wird von uns kostenlos durchgeführt. Anfallende Transport- und Reisekosten hat der Kunde zu übernehmen.
8.10 Eingriffe durch nicht von uns autorisierte Personen, auch des Kunden selbst, lassen der Gewährleistungsanspruch erlöschen. Die Haftung für daraus entstehenden Folgen wird aufgehoben.
8.11 Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an der Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
8.12 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
8.13 Im weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
8.14 Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.15 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
8.16 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach ProdHaftG bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

9. Inbetriebnahme

9.1 Bei Lieferung von Spezialmaschinen und Sondereinrichtungen meist mit vorhergehender Maschinenerprobung und –abnahme durch den Besteller in unserem Werk, ist nach der Auslieferung eine Aufstellung und Inbetriebnahme beim Abnehmer in Anwesenheit unseres Werksmonteurs dringend zu empfehlen.
9.2 Alle notwendigen Vorbereitungen und Maschinenanschlüsse für die Inbetriebnahme des Liefergegenstands sind vom Abnehmer rechtzeitig vor Ankunft unseres Monteurs vorzunehmen, damit dieser umgehend mit der Montage und der Inbetriebnahme beginnen kann. Sofern erforderlich, hat der Besteller auf seine Kosten, unserem Monteur qualifiziertes Personal und die zur Inbetriebnahme und Einjustierung erforderlichen Materialien, Vorrichtungen usw. bereitzustellen.
9.3 Alle für die Entsendung des Werksmonteurs entstehenden Kosten und Aufwendungen sind vom Besteller zu erstatten. Die Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Das Transportrisiko für die von unserem Monteur überbrachten Lieferteile trägt der Besteller.
9.4 Im Falle eines Arbeitsunfalles anlässlich der Maschinenaufstellung und Inbetriebnahme beim Abnehmer bleibt unsere Verantwortung ausschließlich auf unser eigenes Personal beschränkt.
9.5 Notwendige Nacharbeiten beim Abnehmer gehen zu Lasten der Bestellers, sofern eine ausreichende Maschinenerprobung im Werk vor der Auslieferung infolge fehlerhafter oder zu wenig vorhandener Musterteile nicht mögliche war.
 

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Bei Rücktritt vom Vertrag seitens des Käufers hat dieser bei uns zwischenzeitlich anfallenden Kosten zu erstatten.
10.2 Rücktritt nach Vertrag nach Fertigstellung des Liefergegenstandes ist in keinem Fall möglich.
10.3 Wird uns die Erfüllung des Vertrages durch unvorhersehbare Ereignisse oder „höhere Gewalt“ gemäß § 7 dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unmöglich, so können wir ohne irgendwelche Ansprüche gegen uns seitens des Bestellers vom Vertrag zurücktreten.
10.4 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für unseren Sitz zuständigen Gerichts zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen. 
 

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Die Vertragsparteien haben das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
11.2 Erfüllungsort ist grundsätzlich Weilheim, wenn im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart worden ist (siehe § 6.4 dieser Bedienungen). Ordentlicher Gerichtsstand ist München, für solche Länder, die entsprechende bilaterale Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. auch für Verträge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für alle anderen Länder gilt die nachfolgende Schiedsgerichtsklausel.
11.3 Schiedsgerichtsvereinbarung: Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebende Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Vertragsparteien unterwerfen sich in einem solchen Falle bedingungslos einem solchen Schiedsspruch.
 

12. Nebenabreden

12.1 Änderungen oder Zusätze zu diesen Bestimmungen, sowie etwaige Einkaufsbestimmungen des Bestellers sind nur dann rechtswirksam, wenn die Vertragsparteien eine dahingehende, übereinstimmende schriftliche Erklärung abgegeben haben.
12.2 Sollte der eine oder andere Paragraph aus diesen Bestimmungen in einem spezifischen Fall außer Kraft treten, so gelten dessen ungeachtet alle anderen Paragraphen dieser vorliegenden Bedingungen uneingeschränkt. Der Fortfall einer oder einiger Paragraphen setzt die Gesamtheit der Lieferbedingungen nicht außer Kraft.

Weilheim, den 1. Januar 2005
Bauer Maschinen und Technologie GmbH & Co. KG